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Satzung2017-07-24T09:04:21+02:00

Project Description

Unsere Grundsätze – Die Vereinssatzung

SATZUNG

“Gemeinschaft zum Erhalt der Peter-Thumb-Kirche in Tiengen e.V.”

  1. Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

Paragraf 1

Der Verein führt den Namen: Gemeinschaft zum Erhalt der Peter-Thumb-Kirche in Tiengen. Er hat seinen Sitz in Waldshut-Tiengen, Stadtteil Tiengen, und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Zweck des Vereins

Paragraf 2

Zweck des Vereins ist die Aufbringung von Mitteln zum Erhalt der unter Denkmalschutz stehenden Peter-Thumb-Kirche sowie der Hl. Kreuz-Kapelle und der Friedhofkapelle in Tiengen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige ‚; Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Mitgliedschaft und Einkünfte

Paragraf 3

Mitglieder können sein:

  1. natürliche Personen
  2. juristische Personen privten Rechts
  3. juristische Personen öffentlichen Rechts.

Paragraf 4

Die Mitgliedschaft erlischt bei Todesfall oder durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende des Geschäftsjahres.

Paragraf 5

Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht.

Paragraf 6

Die Einkünfte des Vereins bestehen

  1. aus dem jährlich zu leistenden Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt,
  2. aus freiwilligen Zuwendungen in Form von Spenden
  1. Organe des Vereins

Paragraf 7

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

Paragraf 8

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einladung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder. Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung, die im 1. Quartal jeden Jahres zu erfolgen hat, muss schriftlich mindestens 3 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge für die Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Wahl des Vorstandes
  4. solange keine Neuwahl des Vorstandes stattgefunden hat, werden die Geschäfte von dem bisherigen Vorstand weitergeführt. Für die Prüfung der Bücher und der dazugehörenden Unterlagen werden bei der Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer bestellt.

Über die Versammlung und die durchgeführten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Paragraf 9

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftfühqrer als stellvertretender Vorsitzender sowie dem Schatzmeister. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und auf die Dauer von zwei Jahren.

Paragraf 10

Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Die Zahl der Beiratsmitglieder ist nicht begrenzt. Der Beirat hat beratende Funktion und wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen.

Paragraf 11

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn es von drei Vorstandsmietgliedern oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird. Die Einladung muss schriftlich, mindestens 3 Wochen vorher, erfolgen.

Paragraf 12

Satzungsänderungen können bei der Jahreshauptversammlung beantragt werden. Der Antrag bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der bei Jahreshauptversammlung erschienenen Mitglieder.

  1. Auflösung des Vereins

Paragraf 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Um Beschlüsse zu fassen, ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind; kann – wenn von den Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel der anwesenden Mitglieder ein neuer, begründeter Antrag eingereicht wird – eine zweite Versammlung einberufen werden. Die Beschlüsse der zweiten Versammlung sind bei Stimmenmehrheit endgültig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Katholische Kirchengemeinde Mittlerer Hochrhein – St. Verena oder deren Rechtsnachfolger. Die Zweckbindung des Vereinsvermögens bleibt davon unberührt.

Bei vollständigem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks gilt Paragraf 13, Abs. 2, Satz 1, entsprechend. Für diesen Fall muss eine Verwendung des Vereinsvermögens auf den Bereich und die Belange der Pfarrgemeinde Mariä Himmelfahrt Tiengen beschränkt bleiben.

Waldshut-Tiengen, den 6. April 2017